Eine nachvollziehbare Aufzeichnung beinhaltet mindestens:
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1. |
Name des Anwenders,
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2. |
Anwendungsfläche (z.B. Bezeichnung der behandelten Fläche oder Bewirtschaftungseinheit),
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3. |
Anwendungsdatum,
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4. |
Pflanzenschutzmittel (bei Tankmischungen Abgabe aller in der Mischung enthaltenen Pflanzenschutzmittel),
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5. |
Aufwandmenge oder –mengen,
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6. |
Anwendungsgebiet oder –gebiete (z.B. Schadorganismus und Kulturpflanze). |
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Der Begriff Anwendungsfläche bezeichnet die Fläche oder das Objekt, auf der oder an dem das Pflanzenschutzmittel angewandt wurde. Der Begriff schließt auch Teilflächen oder Bewirtschaftungseinheiten ein. Eine schlagbezogene Aufzeichnung kann also, muss aber nicht durchgeführt werden (z.B. Kultur im Zierpflanzenbau). Die Aufzeichnungen sind zeitnah durchzuführen. Zeitnah heißt möglichst bald, im Regelfall spätenstens 4 Wochen nach der Anwendung, es kann aber auch Fälle geben, in denen 8 Wochen akzeptabel sind.






